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   OLG Hamm, 08.04.2013 - I-32 Sa 6/13   

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OLG Hamm, 08.04.2013 - I-32 Sa 6/13 (https://dejure.org/2013,8170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2013 - I-32 Sa 6/13 (https://dejure.org/2013,8170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2013 - I-32 Sa 6/13 (https://dejure.org/2013,8170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Anlageberater/-vermittler und Prospektverantwortlichen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation am Sitz des Prospektverantwortlichen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1451
  • ZIP 2013, 2176 (Ls.)
  • MDR 2013, 871
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13
    Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Rn. 19; NJW 2008, 3789, Rn. 11), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht.
  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13
    Anbieter ist in Anlehnung an § 2 Nr. 10 WpPG nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH NJW 2007, 1364, Tz. 11).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13
    Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts N nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, eröffnet ist, was bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hätte (BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515 f., Rn. 20).
  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13
    Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Rn. 19; NJW 2008, 3789, Rn. 11), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht.
  • OLG Köln, 06.06.2019 - 24 U 5/19
    Hierfür besteht kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18).
  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Es sieht sich daran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13, MDR 2013, 871, 872) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15

    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen

    Die - in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage -, ob im Falle einer geltend gemachten Prospekthaftung bei einer Vermögensanlage, die in der Beteiligung an einer als Personengesellschaft organisierten Fondsgesellschaft besteht, auch der - gegebenenfalls mit dem Sitz des Emittenten nicht identische - Sitz der Fondsgesellschaft die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO begründen kann, weil diese als "Zielgesellschaft" im Sinne dieser Norm anzusehen wäre (so entgegen der ganz herrschenden Meinung offenbar OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2007, NJW 2007, 1644 f, juris Rn. 8 [zu § 32b a.F.]; anderer Ansicht: OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 11 SV 114/13 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2013, NJW-RR 2013, 1451 f, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, aaO. Rn. 6; jew. mwN.) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da auch die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I hat.
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 5 Sa 51/13
    Von dieser durch den vorlegenden Senat vertretenen Auffassung weicht der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.04.2013 (I-32 Sa 6/13, zitiert nach juris) ab.
  • OLG Köln, 30.05.2016 - 8 AR 24/16

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Geltendmachung

    Die Bestimmung, die ohne Bindung an den Antrag der Parteien erfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13 -, NJW-RR 2013, 1451; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 37 Rn. 1; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 37 Rn. 18; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 37 Rn. 3a), hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 -, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
  • LG Düsseldorf, 12.12.2019 - 8 O 458/18
    Hierfür besteht kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18).
  • OLG München, 27.06.2013 - 34 AR 205/13

    Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit bei einer Klage wegen fehlerhafter

    Ob die nicht mitverklagte Beteiligungsgesellschaft selbst (nach Cuypers WM 2007, 1446/1454 bei FN 54 als "Zielgesellschaft"; jedoch sind nach herrschender Meinung insoweit nur übernahmerechtliche Sachverhalte gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfasst; siehe OLG Hamm vom 8.4.2013, 32 SA 6/13, bei juris) einen ausschließlichen Gerichtsstand in München hat, spielt dann keine Rolle mehr.
  • OLG Köln, 18.03.2020 - 22 U 239/19
    Hierfür besteht nach Ansicht des Senats jedenfalls nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18).
  • LG Aachen, 06.08.2020 - 1 O 493/19
    Hierfür besteht kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 11 SV 114/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung bei Gerichtsstandsbestimmung

    Dieser Begriff bezieht sich entsprechend der Definition in § 2 Abs. 3 WpÜG aber lediglich auf das Ziel von Übernahmebestrebungen nach dem WpÜG und betrifft daher die Fallkonstellation des § 32b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Toussaint in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.03.2014, § 32b Rdnr. 14, 22; OLG Hamm NJW-RR 2013, 1451; vgl. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rdnr. 5).
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